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   LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15   

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LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15 (https://dejure.org/2016,77686)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2016 - 327 O 400/15 (https://dejure.org/2016,77686)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 2016 - 327 O 400/15 (https://dejure.org/2016,77686)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 6 MarkenG, § 125b Nr 2 MarkenG, Art 101 Abs 2 EGV 40/94, Art 102 Abs 2 EGV 40/94, Art 151 Abs 1 EGV 40/94
    Markenrecht: Schadensersatz wegen Markenverletzung; Schadensermittlung auf Basis des Verletzergewinns bei einem Sportschuh

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    Bei solchen abzugsfähigen Positionen handelt es sich um solche Kosten, die durch die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Ware entstanden sind und nach wertender Betrachtung unmittelbar den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zugerechnet werden können (vgl. BGH, NJW 2009, 3722 Tz. 36 - Tripp-Trapp-Stuhl ; BGH, GRUR 2007, 431 Tz. 24 - Steckverbindergehäuse ; BGH, NJW 2001, 2173, 2175 - Gemeinkostenanteil).

    Die Darlegungsund Beweislast für die erlösmindernden Faktoren fällt dem Verletzer zu (BGH, NJW 2001, 2173, 2175 - Gemeinkostenanteil).

    bb) Der Verletzergewinn kann nur insoweit herausverlangt werden, als er tatsächlich auf der unbefugten Benutzung des geschützten Zeichens im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs beruht (BGH, GRUR 2010, 239 Tz. 38 - BTK; BGH, NJW 2001, 2173, 2175 - Gemeinkostenanteil).

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    Dem Verletzten steht nach den Grundsätzen der dreifachen Schadensberechnung das Wahlrecht offen (vgl. BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 14 - Noblesse), den Schaden mithilfe der allgemeinen Vorschriften der §§ 249, 252 BGB, der Lizenzanalogie oder anhand des Verletzergewinns zu berechnen, das nunmehr in § 14 Abs. 6 S. 2 MarkenG niedergelegt ist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vorb. §§ 14 - 19d Rn. 229).

    Entscheidend ist, inwieweit die unbefugte Benutzung des geschützten Rechtsguts für Kaufentscheidungen ursächlich war (BGH, NJW 2009, 3722 Tz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605, Tz. 165).

    Die Ursächlichkeit der Zeichenverwendung für Kaufentschlüsse wird in geringem Maße dadurch herabgesetzt (vgl. zum Einfluss von weiteren, eigenen Kennzeichen des Verletzers BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 15 - Noblesse ; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, 274, 278 - Vier-StreifenKennzeichnung), dass die streitgegenständlichen Schuhe mit der Aufschrift "K." versehen sind.

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    Bei solchen abzugsfähigen Positionen handelt es sich um solche Kosten, die durch die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Ware entstanden sind und nach wertender Betrachtung unmittelbar den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zugerechnet werden können (vgl. BGH, NJW 2009, 3722 Tz. 36 - Tripp-Trapp-Stuhl ; BGH, GRUR 2007, 431 Tz. 24 - Steckverbindergehäuse ; BGH, NJW 2001, 2173, 2175 - Gemeinkostenanteil).

    Entscheidend ist, inwieweit die unbefugte Benutzung des geschützten Rechtsguts für Kaufentscheidungen ursächlich war (BGH, NJW 2009, 3722 Tz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605, Tz. 165).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    Die Preisstellung des Verletzerprodukts ist grundsätzlich geeignet, Kaufentscheidungen zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 1993, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Im Einzelfall unterschiedliche Ergebnisse beeinträchtigen die Wahl der Berechnungsmethode nicht (BGH, GRUR 1993, 55, 58 - Tchibo/Rolex II; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 136, 139 - Gipürespitze II).

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    Es ist dabei gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, in welchem Umfang ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn besteht (BGH, GRUR 2012, 1226 Tz. 20 - Flaschenträger).

    Hiervon ist der BGH auch in seiner zum Patentrecht ergangenen Flaschenträger -Rechtsprechung nicht abgewichen, indem er entschieden hat, die Lizenzanalogie könne als Kontrollüberlegung des Berechnungsergebnisses zum herauszugebenden Verletzergewinn in denjenigen Fällen herangezogen werden und das Ergebnis absichern, in denen die angemessene Bewertung der Faktoren, die für die Bemessung des Gewinnanteils maßgeblich sind, Schwierigkeiten bereitet (BGH, GRUR 2012, 1226, 1230 Rn. 39 - Flaschenträger).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    Von dem derart errechneten Gewinn können zwar grundsätzlich keine Gemeinkosten (BGH, GRUR 2007, 431 Tz. 24 - Steckverbindergehäuse ), wohl aber variable Kosten in Abzug gebracht werden.

    Bei solchen abzugsfähigen Positionen handelt es sich um solche Kosten, die durch die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Ware entstanden sind und nach wertender Betrachtung unmittelbar den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zugerechnet werden können (vgl. BGH, NJW 2009, 3722 Tz. 36 - Tripp-Trapp-Stuhl ; BGH, GRUR 2007, 431 Tz. 24 - Steckverbindergehäuse ; BGH, NJW 2001, 2173, 2175 - Gemeinkostenanteil).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    bb) Der Verletzergewinn kann nur insoweit herausverlangt werden, als er tatsächlich auf der unbefugten Benutzung des geschützten Zeichens im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs beruht (BGH, GRUR 2010, 239 Tz. 38 - BTK; BGH, NJW 2001, 2173, 2175 - Gemeinkostenanteil).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    Entscheidend ist, inwieweit die unbefugte Benutzung des geschützten Rechtsguts für Kaufentscheidungen ursächlich war (BGH, NJW 2009, 3722 Tz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605, Tz. 165).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    Die Ursächlichkeit der Zeichenverwendung für Kaufentschlüsse wird in geringem Maße dadurch herabgesetzt (vgl. zum Einfluss von weiteren, eigenen Kennzeichen des Verletzers BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 15 - Noblesse ; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, 274, 278 - Vier-StreifenKennzeichnung), dass die streitgegenständlichen Schuhe mit der Aufschrift "K." versehen sind.
  • OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07

    Wettbewerbsverstoß: Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns bei

    Auszug aus LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15
    Im Einzelfall unterschiedliche Ergebnisse beeinträchtigen die Wahl der Berechnungsmethode nicht (BGH, GRUR 1993, 55, 58 - Tchibo/Rolex II; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 136, 139 - Gipürespitze II).
  • OLG Köln, 26.04.2013 - 6 U 171/11

    Berechnung des Verletzergewinns

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